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   LG Frankfurt/Main, 13.03.2015 - 2-14 O 34/12   

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https://dejure.org/2015,79610
LG Frankfurt/Main, 13.03.2015 - 2-14 O 34/12 (https://dejure.org/2015,79610)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.03.2015 - 2-14 O 34/12 (https://dejure.org/2015,79610)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13. März 2015 - 2-14 O 34/12 (https://dejure.org/2015,79610)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Hessen

    Verkehrssicherungspflicht des mit der Bauüberwachung betreuten Architekten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verkehrssicherungspflicht des mit der Bauüberwachung betreuten Architekten

  • RA Kotz

    Architektenhaftung bei der Bauüberwachung - Verkehrssicherungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 10.03.1977 - VII ZR 278/75

    Verkehrssicherungspflicht des Bauherrn und des Architekten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.03.2015 - 14 O 34/12
    Der mit der Bauaufsicht betraute Architekt darf sich auch grundsätzlich darauf verlassen, dass die am Bau beteiligten Unternehmen ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllen (vgl. nur BGHZ 68, 169).

    Selbst verkehrssicherungspflichtig wird der mit der Bauaufsicht betraute Architekt deshalb lediglich ausnahmsweise, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein am Bau beteiligtes Unternehmen in dieser Hinsicht nicht ausreichend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können (vgl. hierzu BGHZ 68, 169).

    Entgegen der Ansicht des Klägers schloss die Pflicht der Beklagten zu 1. zur gewissenhaften Beobachtung der ihr obliegenden Sorgfalt auch nicht - zumindest nicht ohne einen bestimmten Anlass hierfür - eine Kontrolle der Baustelle im Hinblick auf die etwaige Lagerung von Gegenständen ein (vgl. hierzu BGHZ 68, 169).

  • LG Hannover, 19.02.2014 - 14 O 134/12
    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 13.03.2015 - 14 O 34/12
    Die Berufung des Klägers gegen das Teilversäumnisurteil und Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.04.2014 (Az.: 2-14 O 134/12) wird zurückgewiesen.

    Das Teilversäumnisurteil und Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.04.2014 (Az.: 2-14 O 134/12) ist gleichfalls ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

    Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Teilversäumnisurteil und Teilurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14.04.2014 (Az.: 2-14 O 134/12) ist nicht begründet.

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